Das für die Dauer eines Urlaubs gewährte Entgelt (Urlaubsentgelt) ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung[1] und unterliegt damit auch der Beitragspflicht. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Es ist dem Abrechnungszeitraum zuzurechnen, in dem es erzielt wird, und bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsberechnung zu unterwerfen.

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