Die Zahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) rechnen zum Arbeitslohn. Das Besondere ist, dass diese Lohnzahlungen durch einen Dritten im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen, und dieser Dritte die Pflichten des Arbeitgebers übernommen hat.[1]

Die Lohnsteuer für diese Zahlungen (sonstige Bezüge) wird regelmäßig mit dem festen Steuersatz von 20 % erhoben. Weil dies keine pauschale Lohnsteuer ist, werden die Bezüge und die einbehaltene Lohnsteuer i. d. R. bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt. Voraussetzung für die Steuererhebung mit 20 % ist, dass der vom Dritten gezahlte Jahresarbeitslohn 10.000 EUR nicht übersteigt.[2]

Die ULAK teilt dem Finanzamt sowohl den Arbeitslohn als auch die einbehaltenen Lohnzahlungen durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit.

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