Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tod im laufenden Arbeitsverhältnis oder aber erst nach seinem rechtlichen Ende eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BAG[1] geht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs bleibt jedoch als Abgeltungsanspruch bestehen. Dieser Vergütungsanspruch ist noch während des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitnehmer entstanden und ist dementsprechend als einmalige Einnahme aus der Beschäftigung zu werten. Die Entscheidung des BAG geht auf eine Entscheidung des EuGH[2] zurück.

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