Für die Höhe des Urlaubsentgelts spielt es eine Rolle, welche Vergütungsbestandteile in den zugrunde zu legenden Arbeitsverdienst einfließen. Urlaubsbedingt ausfallende Zeit der Betriebsratsarbeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds, für die nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BetrVG eine Abgeltung vom Arbeitgeber zu leisten wäre, ist bei der Bemessung des Urlaubsentgelts einzubeziehen.[1]

Zunächst einmal gehören zum Arbeitsverdienst nicht nur die feste Grundvergütung, sondern grundsätzlich alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers. Dies sind insbesondere:

  • Zulagen, wie Verheiratetenzuschlag, Kinderzulagen, etc.
  • Variable erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile sind nach §§ 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen[2]
  • Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, sofern sie nicht auf ein Jahr bezogen gezahlt werden.
  • Akkord- und Leistungsprämien
  • Provisionen[3]
  • Sonn- und Feiertagszuschläge während des Berechnungszeitraums
  • Sachbezüge
  • Zeitzuschläge für Nachtarbeit[4]

Der Grundvergütung nicht hinzuzurechnen sind dagegen:

  • einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatsgehalt, Treueprämien,
  • zusätzliches Urlaubsgeld,
  • Aufwandsentschädigungen, wenn sie nur bei Anfall gewährt werden,
  • Spesen,
  • bezahlte Arbeitspausen[5],
  • einmalige tarifliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen[6],
  • Fernauslösen nach dem Bundesmontagetarifvertrag in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie.[7]

Überstundenvergütungen sind nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen. Denn das Urlaubsentgelt gemäß § 1 BUrlG ist nicht etwa für die im Bezugszeitraum geleistete Arbeitszeit, sondern vielmehr für die im Urlaubszeitraum ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen.[8]

Zu berücksichtigen ist hingegen das Entgelt für Zeiten der Inanspruchnahme einer Rufbereitschaft.[9]

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