Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, können gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

In erster Linie ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Urlaubswünsche aller Arbeitnehmer wunschgemäß zu erfüllen. Allein weil mehrere Arbeitnehmer für denselben Zeitraum Urlaub wünschen, kann er sich noch nicht den Urlaubswünschen eines oder mehrerer Arbeitnehmer widersetzen.

Zur Auswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber vielmehr erst dann berechtigt und verpflichtet, wenn er aus dringenden betrieblichen Belangen außerstande ist, alle Urlaubswünsche zu erfüllen. Liegen solche Gründe vor, so hat eine Abwägung unter den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer stattzufinden.

Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Regelmäßig sind von Bedeutung: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter der Arbeitnehmer, Familienstand und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht. Können z. B. nicht alle Arbeitnehmer während der Schulferien Urlaub erhalten, so ist für die Rangfolge untereinander auch von Bedeutung, wann welche Arbeitnehmer zum letzten Mal während der Schulferien Urlaub erhalten haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge