Die Genehmigung von Urlaub setzt einen Antrag des Arbeitnehmers voraus. Im Hinblick auf dessen Form und Frist gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Ein Urlaubsantrag kann deshalb mündlich oder schriftlich erfolgen. Rein mündliche Urlaubsabsprachen zwischen Belegschaft und Vorgesetzten sind aber aus Beweisgründen nicht empfehlenswert. In vielen Unternehmen existieren deshalb für die Urlaubsplanung inklusive Antrag, Genehmigung und Fristen für Abgabe und Genehmigung des Urlaubsantrags Verfahrensbeschreibungen (Handbücher). In größeren Unternehmen ist das Urlaubsmanagement häufig mit elektronisch gestützten Workflows hinterlegt. Dies ermöglicht sowohl dem Arbeitgeber als auch den Mitarbeitern eine gewisse Planungssicherheit.

Jeder Urlaubsantrag sollte mindestens folgende Angaben erhalten:

  1. Name des Mitarbeiters
  2. Personalnummer und Abteilung in größeren Unternehmen
  3. Start- und Enddatum sowie Anzahl der Urlaubstage

Sinnvoll sind außerdem Datum des Antrags und Unterschrift des Beantragenden.

Für die Genehmigung des beantragten Urlaubs gelten grundsätzlich die Vorschriften über Angebot und Annahme von Willenserklärungen im BGB entsprechend. Das bedeutet: Ein Mitarbeiter, der Urlaub beantragt, ist an seinen Antrag zunächst gebunden. Die Annahme eines mündlichen Angebots, das heißt, die Genehmigung eines mündlichen Urlaubsantrags hat nach § 147 Abs. 1 BGB sofort zu erfolgen. Bittet der Arbeitgeber um eine Fristverlängerung, bleibt das Angebot aufrechterhalten. Reagiert er dagegen gar nicht, erlischt der Antrag wieder. Schriftliche Urlaubsanträge bleiben so lange wirksam wie der Mitarbeiter unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen kann. Das sind in der Praxis regelmäßig etwa 10 Tage. Ein Urlaubsantrag gilt nur dann als genehmigt, wenn dies dem Mitarbeiter ausdrücklich mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird. Es existiert keine Frist, nach der ein Urlaubsantrag automatisch als angenommen gilt.

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