Anwendbarkeit auf Urlaubsansprüche

Tarifverträge enthalten oftmals Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Das BAG neigt schon in ständiger Rechtsprechung der Auffassung zu, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht von tariflichen (oder erst recht nicht von vertraglichen) Ausschlussklauseln erfasst wird.[1] In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist das umstritten.

Das BAG hält Ausschlussfristen auch nicht für auf den Ersatzurlaubsanspruch anwendbar, den der Arbeitnehmer erhält, wenn der Arbeitgeber wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Urlaubs Schadensersatz in Form des Ersatzurlaubs zu leisten hat.[2]

Unzweifelhaft können immerhin Teilurlaubsansprüche nach § 5 BUrlG unter tarifvertragliche Verfallklauseln fallen, denn diese Ansprüche sind nicht tarifvertragsfest. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG lässt tarifvertragliche Abweichungen vielmehr ausdrücklich zu.

Genauso unzweifelhaft können die Tarifvertragsparteien auch tariflichen Mehrurlaub Ausschlussfristen unterwerfen.[3]

Darüber hinaus neigt das BAG allerdings zu einer einschränkenden Anwendung von Ausschlussklauseln auf Urlaubsansprüche. Insbesondere hat es festgestellt, dass eine tarifliche Ausschlussfrist von einem Monat ab Fälligkeit des Anspruchs, wenn Ansprüche nicht schriftlich geltend gemacht wurden, auf Urlaubsansprüche nicht anzuwenden sei.[4] Ferner hat es eine Tarifbestimmung wegen Beeinträchtigung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für nichtig erachtet, durch die Urlaubsansprüche von der Abgeltung ausgeschlossen werden, wenn z. B. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt fristlos kündigt.[5]

Anwendbarkeit auf Urlaubsabgeltungsansprüche

Für den Urlaubsabgeltungsanspruch hat die Rechtsprechung ihre sog. "Surrogatstheorie" aufgegeben und sieht den Urlaubsabgeltungsanspruch richtigerweise als reinen Geldanspruch.[6] Tarifliche Ausschlussfristen gelten folglich nun auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch.[7]

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Auch sie können den Urlaubsabgeltungsanspruch erfassen.[8] Allerdings unterliegen solche Ausschlussklauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

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