Während eines Arbeitskampfs ruhen die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsvertrag. Wie in anderen Fällen des Ruhens der arbeitsvertraglichen Pflichten kann deshalb auch beim gewerkschaftlich organisierten Streik für Tage, an denen die Arbeit streikbedingt ausfällt, Urlaub nicht gewährt oder verlangt werden.[1] Urlaub kann ein am Streik teilnehmender Arbeitnehmer deshalb nur wirksam geltend machen, wenn er sich zumindest vorübergehend zur Wiederaufnahme der Arbeit bereit erklärt.[2]

Davon zu unterscheiden ist jedoch das Schicksal eines bereits bewilligten Urlaubs. Dieser wird grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass der Betrieb während des Urlaubs bestreikt wird. In einem solchen Fall bleibt der Arbeitgeber vielmehr zur Zahlung des Urlaubsentgelts an den im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer auch während der Streiktage verpflichtet.[3] Der Arbeitnehmer kann natürlich trotzdem an Streikmaßnahmen teilnehmen. Er streikt dann allerdings nicht, sondern demonstriert im Urlaub.

[1] BAG, Urteil v. 15.6.1964, 1 AZR 303/63.

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