In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten, solange

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht weiter, wenn die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter besteht (z. B. durch den Bezug einer Entgeltersatzleistung). Dieses unterschiedliche Recht macht die Abgabe von Unterbrechungsmeldungen dann erforderlich, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Arbeitsentgelt von mindestens einem Kalendermonat unterbrochen wird.

 
Hinweis

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Krankentagegeld bezieht. Daher hat der Arbeitgeber für privat krankenversicherte Beschäftigte, die Krankentagegeld beziehen, zum Ende der Entgeltfortzahlung eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund "51" abzugeben.

Beziehen arbeitsunfähige privat krankenversicherte Arbeitnehmer nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankentagegeld, besteht die Versicherungspflicht für einen Monat nach dem Ende der Entgeltfortzahlung fort. In diesen Fällen ist keine Unterbrechungsmeldung, sondern eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "30" zu erstellen.

3.1 Wie werden verschiedene Unterbrechungstatbestände hintereinander bewertet?

Das Bundessozialgericht[1] hat entschieden, dass eine fortbestehende Mitgliedschaft in der Krankenversicherung rechtlich dieselbe Qualität hat wie die ursprünglich durch das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis begründete.

Treffen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinander, sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen. Bei aufeinanderfolgenden Unterbrechungstatbeständen kann es sich z. B. um unbezahlten Urlaub oder rechtmäßigen Arbeitskampf im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elternzeit oder freiwilligen Wehrdienst handeln.

3.2 Kurzfristige Beschäftigung

Wird bei kurzfristig Beschäftigten eine Rahmenvereinbarung geschlossen, hat eine Anmeldung mit dem ersten Tag der Aufnahme und eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung zu erfolgen. Bei Unterbrechung der Beschäftigung von mehr als 1 Monat sind bei Rahmenvereinbarungen keine Unterbrechungsmeldungen vorzunehmen. Es ist zulässig, eine Anmeldung (Abgabegrund "10") zu Beginn und eine Abmeldung (Abgabegrund "30") zum Ende der Rahmenvereinbarung abzugeben.

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