Die Berufsgenossenschaften haben das (autonome) Recht, eigene Vorschriften zur Unfallverhütung – sog. DGUV-Vorschriften – zu erlassen.[1] Nach dem Erlass der Rahmenvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-Vorschrift 1) machen die Berufsgenossenschaften kaum noch von diesem Recht Gebrauch.

 
Hinweis

Prüfung ausländischer Unternehmen

Im Rahmen der Unfallverhütung dürfen die Unfallversicherungsträger auch ausländische Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, überwachen. Die ausländischen Unternehmen dürfen auch dann überwacht werden, wenn diese keinem Unfallversicherungsträger angehören.

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