Bei Berufskrankheiten oder einem Arbeitsunfall im Unternehmen deckt die Berufsgenossenschaft Haftungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber Unternehmern ab, d. h. die Berufsgenossenschaft übernimmt die durch den Unfall entstehenden Kosten.

 
Wichtig

Regress beim Unternehmer

Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.[1] Für die Beurteilung des Verschuldensgrades kommt es unter anderem wesentlich auf die (mangelnde) Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen bei den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen an. Die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen ist dabei zu fordern.[2] Grobe Fahrlässigkeit lässt sich dabei nicht allein mit der Verletzung von geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i. S. d. § 110 SGB VII zu werten. Es ist regelmäßig eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Eine besondere Rolle spielt auch, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.[3]

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