Die Berufsgenossenschaften erlassen gemäß § 15 SGB VII Vorschriften über

  • Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie über die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
  • das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu beobachten haben,
  • vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Maßnahmen,
  • die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe,
  • die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat.

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