Begriff

Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den Einsatz von Fahrzeugen. Während bei Fahrzeugen des betrieblichen Fuhrparks lohnsteuerlich relevante Sachverhalte ausschließlich bei der Firmenwagenüberlassung in Betracht kommen, ist bei Nutzung arbeitnehmereigener Fahrzeuge durch den Arbeitnehmer zu prüfen, ob durch die Erstattung von Unfallkosten durch den Arbeitgeber ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. Hierbei sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden, je nachdem ob sich der Unfall auf einer

  • privaten Fahrt,
  • Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
  • dienstlichen Reisetätigkeit

ereignet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der steuerfreie Ersatz von Unfallkosten richtet sich nach § 3 Nrn. 13 und 16 EStG. Die Besteuerung eines steuerpflichtigen Ersatzes von Unfallkosten erfolgt nach §§ 38, 38a, 38b und 39 EStG (Abrechnung nach ELStAM) oder nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer).

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Bewertung von Unfallkosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, erfolgt nach § 14 SGB IV und § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Unfallkostenerstattung anlässlich Privatfahrt pflichtig pflichtig
Arbeitgebererstattung anlässlich Dienstreise frei frei
Unfallkostenerstattung anlässlich Fahrt Whg. - erste Tätigkeitsstätte bei Pauschalierung mit 15 % pauschal frei

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