Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unfallkosten steuerfrei ersetzt, die durch einen Unfall während

  • einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit,
  • einer Fahrt im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs

entstanden sind, gehören diese Kosten als zusätzliche Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[1]

Die dem Arbeitnehmer zur Beseitigung eines Unfallschadens an seinem privaten Kraftfahrzeug entstehenden Kosten, kann der Arbeitgeber allerdings nur dann steuer- und damit beitragsfrei ersetzen, wenn die Unfallkosten bei der Ausübung einer beruflichen Reisetätigkeit entstanden sind. Wesentliche Voraussetzung ist somit, dass die Unfallkosten begrifflich den Reisekosten zuzurechnen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Unfallkosten anlässlich einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind.

1.1 Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt

Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten, die anlässlich eines Unfalls auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. zurück entstanden sind, handelt es sich grundsätzlich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, der gleichzeitig auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.

 
Wichtig

Pauschale Besteuerung der ersetzten Unfallkosten

Lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die erstatteten Kosten nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal besteuert, sind die erstatteten Kosten beitragsfrei in der Sozialversicherung.[1]

Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, wenn diese

  • durch einen Verkehrsunfall während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung oder
  • während einer Fahrt im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug

entstehen, sind diese auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.[2]

Dies gilt allerdings nicht für die Erstattung von Unfallkosten durch den Arbeitgeber, wenn diese bei einer Privatfahrt entstanden sind. In diesem Falle handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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