Kurzbeschreibung

Während des unbezahlten Urlaubs sollten die Arbeitsvertragsparteien fortbestehende Pflichten und das Entstehen von Urlaubsansprüchen in dieser Zeit vertraglich regeln.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die Hauptleistungspflichten auf beiden Seiten. Das heißt, der Arbeitgeber braucht kein Entgelt zu zahlen, der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Freistellung bei unbezahltem Urlaub muss immer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geschehen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Ausnahmen bestehen, wenn z.B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag einen Anspruch auf bezahlte Freistellung vorsehen. Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gibt es keine Beschränkungen. Jedoch verbleibt es nur für den ersten Monat bei der Sozialversicherungspflicht des Arbeitgebers.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf – auch wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird – den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Die Regelung ist als Zusatzklausel im Bedarfsfalle zu verstehen.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

  • Festlegung der Dauer der unbezahlten Freistellung
  • weitere Bindung an vertragliche Nebenpflichten

Wichtig für den Arbeitgeber:

  • Festlegung der Dauer der unbezahlten Freistellung
  • Ausschluss von der Vergütungspflicht und Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall
  • weitere Bindung an vertragliche Nebenpflichten
  • evtl. Anspruch für andere Arbeitnehmer nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei gleichgelagerten Fällen

Vereinbarung von unbezahltem Urlaub

Zwischen

.............................. (im Folgenden "Arbeitgeber")
und Frau/Herrn  
.............................. (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Unbezahlter Urlaub

Auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vom … bis zum … unbezahlt von der Arbeitspflicht freigestellt wird.

Diese Freistellung dient dem folgenden Zweck: ..............................[1]

§ 2 Ruhen der Hauptleistungspflichten

Das Arbeitsverhältnis ruht während der unbezahlten Freistellung. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nebenabreden aus dem Arbeitsvertrag vom … zum Wettbewerbsverbot[2], die Verschwiegenheitsverpflichtung und die Treue- Fürsorgepflichten behalten ihre Gültigkeit.

§ 3 Urlaubsansprüche

Für die Zeit der unbezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht wird das Entstehen von Urlaubsansprüchen ausgeschlossen.[3]

§ 4 Krankenversicherung (bei Gewährung von einem unbezahlten Urlaub von mehr als 1 Monat):

Der Arbeitnehmer gewährleistet seine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung.

.............................. ..............................
Ort, Datum Ort, Datum
.............................. ..............................
Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Diese Klausel ist optional. Die Angabe eines Grundes für die Freistellung kann auch weggelassen werden.
[2] Streichen, wenn nicht relevant.
[3] Diese Klausel spiegelt klarstellend den letzten Stand der BAG-Rechtsprechung wider. Nach älterer Rechtsprechung entstanden Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch während des unbezahlten Urlaubs (BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12). Diese Auffassung wurde vom BAG aufgegeben: Eine unbezahlte Freistellung während des gesamten Kalenderjahres führt nach neuer BAG-Rechtsprechung dazu, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub für dieses Kalenderjahr erwirbt. Eine Freistellung für Teile des Jahres dürfte zu einer anteiligen Kürzung des Jahresurlaubs führen (BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 315/17). Über den vertraglich geregelten Zusatzurlaub hat das BAG keine Aussage getroffen. Wird der Fall nicht geregelt, gelten aber im Zweifel dieselben Regeln wie für den gesetzlichen Urlaub.

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