Auswirkungen von unbezahltem Urlaub bis zu einem Monat
Bereich Auswirkungen (Grenzwerte und Beitragsangaben beziehen sich auf das Jahr 2024) mit AN erörtert
alle
  • Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und damit die Versicherung bleibt für alle Versicherungszweige (KV, PV, RV und ALV) erhalten.
  • Für die Zeit des unbezahlten Urlaubs sind von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern keine Beiträge zu entrichten (beitragslose Zeit).
  • Von freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern sind die Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit des unbezahlten Urlaubs in voller Höhe weiter zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt.
 
RV Fehlende Beiträge wirken sich geringfügig senkend auf die Höhe der späteren Rente aus.[1]  
ALV Zeiten des unbezahlten Urlaubs bleiben bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes (ALG I) außer Betracht, mindern das ALG I also nicht.[2]  
Entgeltfortzahlung, Krankengeld
  • Entgeltfortzahlung nur bei unbezahltem Urlaub aus Erholungszwecken, nach Ende des unbezahlten Urlaubs sofort für max. 6 Wochen.
  • Krankengeld von der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen.
 
Auswirkungen von unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat
Im 1. Monat Siehe oben.  
Alle ab 2. Monat
  • Die Versicherung in allen Sozialversicherungszweigen endet mit dem Ablauf des 1. Monats.
  • Die Versicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung endet. Die freiwillige Krankenversicherung besteht aber dennoch weiter fort.
 
KV, PV folgt KV
  • Anschließende Familienversicherung, wenn der Ehegatte/Lebenspartner (LPartG) oder ein Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist

    • für Kinder maximal bis zum 23. Lebensjahr,
    • bei eigenen regelmäßigen Einnahmen von max. 505 EUR monatlich; bei versicherungsfreier geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigung max. 538 EUR monatlich;
  • oder anschließende freiwillige Krankenversicherung mit Beitragszahlung durch Arbeitnehmer

    • bei monatlichen Einnahmen bis 1.178,33 EUR Monatsbeiträge (Mindesteinstufung) = 172,04 EUR KV[3] und 40,06 EUR PV bzw. 47,13 EUR PV bei Kinderlosen,[4]
    • Einnahmen von in der PKV versicherten Ehegatten/Lebenspartnern (LPartG) werden mit 50 % angerechnet;
    • Existieren eigene Einnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) sind diese als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, sofern sie die Mindestbemessungsgrundlage überschreiten;
  • oder Pflichtversicherung bei Antrag auf ALG I ab der 5. Woche einer Sperrzeit.
 
RV
  • Freiwillige Versicherung möglich, jeweils durch Beitragszahlung bis zum 31.3. des Folgejahres

    • Beitragshöhe frei wählbar, monatlich zwischen Mindestbeitrag 100,07 EUR und Höchstbeitrag 1.404,30 EUR/West bzw. 1.385,70 EUR/Ost.
  • Ohne freiwillige Rentenversicherung

    • sinkt die Höhe späterer Renten.[5]
 
ALV
  • Keine freiwillige Versicherung möglich.
  • Es besteht Anspruch auf ALG I, wenn Eigenbemühungen und Verfügbarkeit bestehen, die Anwartschaftszeit erfüllt ist und ein Antrag gestellt wurde bzw. auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei nachweislicher Bedürftigkeit.
  • Die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs von mehr als einem Monat ist ursächlich für die Arbeitslosigkeit. Dadurch wird in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen ausgelöst.
 
[3] Zusätzlich kassenindividueller Zusatzbeitrag.
[4] Seit dem 1.7.2023 reduziert sich der Beitragsanteil des Mitglieds um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren (Beitragsabschlag).

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