4.6.1 Doppelte Mietzahlungen

Steuerfreie Mietentschädigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum aus 2 Mietverhältnissen resultierende Mietzahlungen zu leisten hat – sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung.[1] In diesem Fall kann die Miete für die alte, nicht mehr genutzte Wohnung nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. Als Nutzung zählt auch die Dauer einer nach dem Auszug durchgeführten Renovierung der Wohnung.

Eine Mietentschädigung für die alte Wohnung ist bis zu 6 Monate begünstigt, wenn diese leergeräumt für eine Weitervermietung zur Verfügung steht. Für die neue Wohnung, wenn sie zwangsweise angemietet werden muss und für die alte Wohnung die Miete weiter gezahlt werden muss, längstens für 3 Monate. Gleiches gilt für die Miete einer Garage.

Die Steuerfreiheit nach den vorgenannten Grundsätzen setzt voraus, dass die Wohnung oder die Garage weder ganz noch teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

Werbungskostenabzug zeitlich nicht begrenzt

Die Beschränkung der steuerfreien Mieterstattung auf längstens 6 Monate ist für den Werbungskostenabzug nicht zu beachten, da sich aus den steuerrechtlichen Normen keine Abzugsbeschränkung ergibt.[2]

Doppelter Mietaufwand nur in Umzugsphase erstattungsfähig

Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen sind beruflich veranlasst und deshalb – wie die Aufwendungen für den Umzug selbst – in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die Mietaufwendungen sind jedoch nur zeitanteilig abzugsfähig. Der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen ist zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

4.6.2 Vergleichsmiete bei Aufgabe einer Eigentumswohnung

Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwerts für eine vergleichbare Mietwohnung längstens für ein Jahr gezahlt werden kann. Der ortsübliche Mietwert ist nach Vorlage eines Maklerexposés oder anderer geeigneter Unterlagen, z. B. Lageplan, Angaben zum Baujahr, Baubeschreibung, Wohnflächenberechnung, Angaben über die zum Wohnobjekt gehörende Garage, festzustellen.

4.6.3 Eigentumserwerb nicht begünstigt

Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung kann der Arbeitgeber keine steuerfreie Mietentschädigung zahlen. Solche Aufwendungen sind regelmäßig Anschaffungskosten und damit steuerlich nicht als Umzugskosten begünstigt.[1]

4.6.4 Mietausfall keine Werbungskosten

Ein in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelter Mietausfall ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Durch entgangene Einnahmen ist der Arbeitnehmer nicht mit Aufwendungen belastet, sodass eine fiktive Mietentschädigung nicht den Aufwendungsbegriff erfüllt.[1]

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