Bei einem Umzug ohne Inanspruchnahme eines Transportunternehmers sind folgende Aufwendungen erstattungsfähig:

  • die Mietkosten eines entsprechenden Transportfahrzeugs und
  • die anfallenden Kraftstoffkosten.

Bei Durchführung des Umzugs in Eigenregie mit einem kleineren Fahrzeug (z. B. Sprinter) in mehreren Fahrten darf der Arbeitgeber nicht mehr steuerfrei erstatten als bei Anmietung eines dem Umzugsgut entsprechenden Transporters angefallen wäre. Dieser Betrag ist durch einen entsprechenden Kostenvergleich zu ermitteln.

Aufwand für Umzugshelfer

Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Das gilt nicht, wenn die Arbeiten vom Berechtigten selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchgeführt werden.

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