Der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten beträgt beim Berechtigten

  • ab 1.3.2024: 964 EUR[1],
  • ab 1.4.2022: 886 EUR[2],
  • ab 1.4.2021: 870 EUR.

Für jede andere Person[3] beträgt der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten

  • ab 1.3.2024: 643 EUR[4],
  • ab 1.4.2022: 590 EUR[5],
  • ab 1.4.2021: 580 EUR.

Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung

  • ab 1.3.2024: 193 EUR[6],
  • ab 1.4.2022: 177 EUR[7],
  • ab 1.4.2021: 174 EUR.

Wird ein beruflich veranlasster Umzug in mehreren Etappen und über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt, können die Pauschbeträge für Umzugsauslagen nur einmal angesetzt werden.

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