Der Zuschlag kann für den Berechtigten und jede andere Person i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, gezahlt werden.

Andere Person i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG

Personen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.[1] Den anderen Personen gleichgestellt sind Ledige (auch Geschiedene und Verwitwete), die den folgenden Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft oder Unterhalt gewähren:

  • Verwandten bis zum 4. Grad,
  • Verschwägerten bis zum 2. Grad oder
  • Pflegeeltern.[2]

Ledige sind den anderen Personen auch dann gleichgestellt, wenn sie in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.

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