Die Erstattung der notwendigen Kosten durch den Arbeitgeber für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung ist steuerfrei. Eine ggf. vom Umzugsspediteur in Rechnung gestellte Autobahnmaut ist ebenfalls steuerfrei.[1]

Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere. Das Umzugsgut muss am Tag vor dem Einladen im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Arbeitnehmers oder einer Person sein, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Personen in häuslicher Gemeinschaft sind regelmäßig

  • Ehepartner,
  • Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsrechts,
  • ledige Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder sowie
  • Pflegeeltern, wenn der Arbeitnehmer diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie
  • Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Arbeitnehmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt.
 
Hinweis

Verlobte und Lebensgefährten nicht berücksichtigungsfähig

Verlobte und Personen, die mit dem Berechtigten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, stehen einem Ehepartner nicht gleich. Sie bleiben umzugskostenrechtlich unberücksichtigt.

Umzugsgut muss sich im Eigentum, Besitz oder Gebrauch befinden

Aufwendungen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, können höchstens insoweit berücksichtigt werden, als die Aufwendungen beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

Umzugsgut, das sich ausschließlich im Gebrauch und/oder Eigentum des nicht berücksichtigungsfähigen Lebenspartners oder Verlobten befindet, ist aus dem Umzugsgut herauszurechnen. Ist dieses nicht möglich, sind 50 % des Umzugsvolumens auf den Lebenspartner oder Verlobten anzurechnen.

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