Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die durch den beruflich veranlassten Umzug entstandenen Kosten steuerfrei ersetzen. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten ist bei Inlandsumzügen an die diesbezüglichen Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geknüpft. Danach kommt Steuerfreiheit insbesondere für folgende Umzugskostenvergütungen in Betracht:

  • Beförderungsauslagen,
  • Reisekosten,
  • Mietentschädigung,
  • andere anfallende Auslagen (z. B. Nachhilfeunterricht für Kinder),
  • Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen sowie
  • doppelter Mietaufwand.

Nachweis höherer Umzugskosten

Weist der Arbeitnehmer höhere Umzugskosten nach, als sie nach dem BUKG und der AUV als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können, so ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen erstattungsfähig sind.

Werbungskostenabzug für Umzugskosten

Erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei, entfällt für den Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug.[1] Liegt die Erstattung des Arbeitgebers unter den Aufwendungen, ist der Differenzbetrag als Werbungskosten abzugsfähig.

Private Umzugskosten nicht steuerfrei erstattungsfähig

Die maximale Umzugskostenvergütung übersteigende nicht abziehbare Kosten zählen zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung. Oder aber: Werden höhere Beträge als die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge erstattet, handelt es sich hinsichtlich der übersteigenden Beträge um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Ebenfalls nicht abzugsfähig/nicht erstattungsfähig bei einem beruflich veranlassten Umzug ist der Renovierungsaufwand für die privat genutzten Räume in der neuen Wohnung.[2]

Ausstattungskosten keine abziehbaren Umzugskosten

Insoweit ist zu beachten, dass auch bei einem beruflich veranlassten Umzug Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung weder als Werbungskosten abziehbar noch steuerfrei erstattungsfähig[3] sind. Hierunter fallen, z. B.

  • Renovierungsmaterial,
  • Gardinen,
  • Rollos,
  • Lampen,
  • Telefonanschlussgebühren und
  • Kosten für die Anschaffung und Installation eines Wasserboilers.

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