Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn er aus Anlass

  • der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit beim Arbeitgeber,
  • des Arbeitgeberwechsels oder
  • im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird.

Eine berufliche Veranlassung liegt ebenfalls vor, wenn der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Insbesondere bei Bezug oder Aufgabe einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen nur bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, z. B. um deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten.[1]

Weiterhin ist ein Wohnungswechsel beruflich veranlasst, wenn

  • der Arbeitnehmer den eigenen Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt[2],
  • hierdurch für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet werden kann, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können[3]

    oder

  • hierdurch eine erhebliche Fahrzeitverkürzung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eintritt und die nach dem Umzug verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann.[4]
 
Wichtig

Umzug innerhalb einer politischen Gemeinde begünstigt

Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.[5]

Zwischenlagerung von Möbeln

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die zuerst am neuen Arbeitsort bezogene Wohnung. Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug der ersten am Beschäftigungsort bezogenen Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe des neuen Arbeitsorts sind nicht steuerfrei erstattungsfähig.[6]

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