Begriff

Ein Arbeitnehmer, der aus dienstlichen Gründen an einen weit entfernten Ort versetzt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Umzugskosten. Die durch einen beruflich veranlassten Umzug entstandenen tatsächlichen Umzugskosten sowie die dadurch anfallenden Mehraufwendungen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Verbleibende Aufwendungen werden den vom Arbeitnehmer ansetzbaren Werbungskosten zugeordnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 670 BGB stellt die allgemeine Rechtsgrundlage für Aufwendungsersatzansprüche (= freiwillige Vermögensopfer) dar.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Umzugskostenvergütungen durch öffentliche oder private Arbeitgeber regeln § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen enthalten R 3.13 und 3.16 LStR sowie H 3.13 und 3.16 LStH; außerdem R 9.9 LStR und H 9.9 LStH. Die steuerfreien Pauschalvergütungen für Umzugskosten enthalten BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, BStBl 2021 I S. 1021, und BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004: 003, BStBl 2024 I S. 84.

Die Beitragsfreiheit der Umzugskosten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgeberersatz für Umzugskosten frei frei

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