Rückzahlungsvereinbarungen, die die Erstattung von Umzugskosten an den Verbleib beim Arbeitgeber koppeln, sind grundsätzlich wirksam. Sie müssen ausdrücklich vereinbart und transparent gestaltet sein. Das BAG hat eine 3-jährige Bindung mit anteiliger Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden für angemessen erachtet.[1] Zahlt ein Arbeitgeber seinem neu eingestellten Arbeitnehmer die Umzugskosten als zinsloses Darlehen mit einer Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb von 3 Jahren, so ist eine solche Regelung jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Erstattungsbetrag etwa einem Monatsverdienst des Arbeitnehmers entspricht und der Stellungs- und Wohnungswechsel auch dessen Interessen dient.[2]

Keine Rückzahlungsklauseln bei betriebsnotwendigen Umzügen

Rückzahlungsklauseln dürfen sich nicht auf Fälle betriebsnotwendiger Umzüge erstrecken. Die maximale Höhe des Rückerstattungsbetrags darf die entstandenen Umzugskosten nicht übersteigen. Eine anteilige Staffelung des Rückzahlungsbetrags ist nach bisheriger Ansicht des BAG keine Wirksamkeitsvoraussetzung, solange der maximale Erstattungsbetrag ein Monatsgehalt nicht übersteigt.[3] Die Vertragsgestaltung sollte eine Staffelung vorsehen (z. B. bei der zulässigen 3-jährigen Bindung eine Minderung des Erstattungsbetrags um 1/36 je abgelaufenen Monat). Die Vereinbarung darf die Erstattung nicht an Beendigungstatbestände knüpfen, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen kann (z. B. betriebsbedingte Kündigung).

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