Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teilnehmen. Auch alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind in das U2-Verfahren einbezogen. Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird demnach für den Arbeitgeber mit dem Zeitpunkt begründet, mit dem erstmals ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm beginnt. Ferner sind auch solche Betriebe umlagepflichtig, die ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigen.[1]

Da das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl – erfasst, nehmen auch solche Arbeitgeber teil, die beispielsweise ausnahmslos Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine etwaige Differenzierung der Zählweise verschiedener Personengruppen, wie bei der Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit), ist nicht erforderlich.

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