Die Teilnahme am U1-Verfahren ist für folgende Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl nicht vorgesehen:

  • öffentlich-rechtliche Arbeitgeber,
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Hausgewerbetreibende,
  • landwirtschaftliche Unternehmen, in denen nur Familienangehörige beschäftigt sind,
  • Betriebe, auf die das Natotruppenstatut anzuwenden ist,
  • Arbeitgeber, für die eine freiwillige Ausgleichskasse entsprechend § 12 AAG errichtet ist.

Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege können für sich und ihre Untergliederungen durch eine einmalige und dann auf Dauer unwiderrufliche Erklärung die Teilnahme am U1-Verfahren reklamieren. Diese Erklärung ist gegenüber einer Krankenkasse abzugeben und gilt gegenüber allen Krankenkassen.

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