Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres 30 nicht überschreiten wird. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb im Anschluss an eine Insolvenz vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird und die Beschäftigtenzahl des fortgeführten Betriebs nun den Grenzwert 30 nicht mehr übersteigt.

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