Die Bestimmungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) über die Entgeltfortzahlungsversicherung sind in ganz Deutschland einheitlich anzuwenden. Eine Trennung in Rechtskreise findet nicht statt. Deshalb ist bei Arbeitgebern, die mehrere Betriebe sowohl im übrigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet haben, die Frage, ob dieser Arbeitgeber am Ausgleich teilnimmt, einheitlich zu beurteilen. Folglich ist die Zahl der in den verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen, unabhängig davon, in welchem Rechtskreis die Betriebe liegen.

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