In dem Erstattungsantrag ist in dem entsprechenden Datenbaustein (DBAU) ein Datenfeld für eine rechtsverbindliche Abtretung vorgesehen. Es kann mit "J" (=Ja) oder "N" (= Nein) belegt werden.

Die Abtretungserklärung ist immer dann von Bedeutung, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf die Schädigung durch einen Dritten zurückzuführen ist. Dies ist etwa häufig der Fall bei Verkehrsunfällen, die sich während der Ausübung der Beschäftigung ereignen und die durch einen anderen Beteiligten verschuldet sind.

Übergang des Schadensersatzanspruchs

In derartigen Fällen hat zunächst der Arbeitnehmer einen Schadensersatz gegen den Schädiger. Dieser Anspruch geht allerdings auf den Arbeitgeber über in Höhe dessen Verpflichtung zur Entgeltzahlung und der Anteile an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beantragt später der Arbeitgeber bei der Krankenkasse die Erstattung der Aufwendungen aus der Umlagekasse, so kann die Erstattung nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber seinen Schadensersatzanspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Ausgleichskasse abtritt.[1]

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