Die Einnahmen zum Zwecke der Berechnung der Umlage vermindern sich nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, wenn

  • beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und
  • diese die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen und
  • die beteiligten Betriebe beide am Umlageverfahren teilnehmen.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt[1] nicht übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.

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