2.1 Arbeitnehmeranzahl teilnehmender Betriebe

Betriebe nehmen am Umlageverfahren teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Grenze.

Als Arbeitgeber im Sinne des AAG gilt auch, wer in seinem Privathaushalt Arbeitnehmer[2] beschäftigt. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Betriebsteile, ist die Zahl der in den verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat.

 
Hinweis

Keine Umlagepflicht für exterritoriale Arbeitgeber

Exterritoriale Arbeitgeber müssen grundsätzlich keine Beiträge zum Umlageverfahren U1 zahlen. Sie sind vom Erstattungsverfahren ausgenommen. Dazu zählen Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort aufgrund des Nordatlantikpakts errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.[3]

Bestimmte Arbeitgeber nehmen nicht am U1-Verfahren teil.[4]

2.2 Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl

2.2.1 Zu berücksichtigende Arbeitnehmer

Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dabei sind grundsätzlich alle Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt oder Arbeitnehmer der Werkstatt.

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte werden nur entsprechend ihrer Arbeitszeit wie folgt berücksichtigt:

  • bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit dem Faktor 0,25,
  • bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden, aber nicht mehr als 20 Stunden, mit dem Faktor 0,5,
  • bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden, mit dem Faktor 0,75,
  • bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1.

Schwankt die wöchentliche Arbeitszeit, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.[1]

 
Praxis-Beispiel

Feststellung der maßgebenden Mitarbeiterzahl

Die Fa. K. beschäftigt folgende Arbeitnehmer:

 
Beschäftigte Wöchentliche Arbeitszeit pro Beschäftigtem Anrechenbare Arbeitnehmer
4 Meister 40 Stunden 4
8 Angestellte 40 Stunden 8
11 gewerbliche Mitarbeiter 40 Stunden 11
7 Auszubildende 40 Stunden
3 schwerbehinderte Arbeitnehmer 40 Stunden
1 Teilzeitbeschäftigter 32 Stunden 1
2 Teilzeitbeschäftigte 24 Stunden 1,5
3 Teilzeitbeschäftigte 18 Stunden 1,5
1 Teilzeitbeschäftigter 8 Stunden 0,25
40 Beschäftigte insgesamt   27,25

Da der Arbeitgeber K. insgesamt 27,25 anrechenbare Mitarbeiter beschäftigt, nimmt er an dem Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (U1) teil.

2.2.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmer

Einige Personengruppen sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Dies sind:

  • Auszubildende, einschließlich Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben, und Volontäre,
  • Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges ökologisches Jahr) oder an einem Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Stammarbeitgeber im Inland aufgelöst und ein neuer Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber begründet wurde, oder deren Arbeitsvertrag zum Stammarbeitgeber im Inland ruht und daneben ein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wird (dadurch keine Entgeltzahlung bzw. Entgeltfortzahlung durch inländischen Arbeitgeber),
  • schwerbehinderte Menschen i. S. d. SGB IX[1]; hierunter fallen auch die ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Personen,
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen,
  • Personen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
  • Heimarbeiter nach § 1 Abs. 1 Buchst. a HAG, es sei denn, durch Tarifvertrag ist bestimmt, dass sie anstelle der Zuschläge nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG im Falle der Arbeitsunfähigkeit wie Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten,
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer),
  • Ordensangehörige, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe religiöser oder karitativer Art bestimmt ist (insbesondere Mitglieder von Orden, Kongregationen der katholischen Kirche, evangelische Diakonissen sowie Novizen und Postulanten),
  • ausländische Saisonarbeitskräfte, die im Besitz einer Beschei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge