Das Bundesarbeitsgericht definiert die zu erwartende Leistung des Arbeitnehmers wie folgt: "Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut wie er kann." Der Arbeitnehmer schuldet also keine "Normalleistung" oder nur eine "Mindestleistung", sondern ist verpflichtet, unter vollem Einsatz seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten sorgfältig zu arbeiten. Dies wurde im BAG-Urteil vom 17.1.2008 (2 AZR 536/06)grundlegend entschieden. Nach diesem Grundsatz richten sich die Arbeitsgerichte, wie zuletzt z.B. das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.1.2017 (14 Ca 3558/16).

Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers orientiert sich nicht an objektiven Maßstäben. Sie ist vielmehr dynamisch an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers orientiert. Sollte nun ein Arbeitnehmer die durchschnittliche Leistung einer Vergleichsgruppe längerfristig unterschreiten, so kann das ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er seine individuelle Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht ausschöpft.

Das eigentliche Problem ist dadurch nicht gelöst. Für ein erfolgreiches Arbeitsverhältnis ist vor allem eines erforderlich: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen darin übereinstimmen, welche Aufgaben eine bestimmte Position beinhaltet. In der Praxis ist schnell von einem "Low Performer" die Rede, wenn der Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – unzufrieden mit der Leistung des Arbeitnehmers ist. Viel zu einfach wäre es aber, die Ursachen für Schlechtleistung immer auf der Arbeitnehmerseite zu suchen.

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