Auch hier handelt es sich um einen für die Praxis wichtigen Fall: Der Mitarbeiter kann, aus welchen Gründen auch immer, nicht in einem System leistungsabhängiger Vergütung mit hohem variablen Anteil (Akkordlohn, Prämienlohn, Provisionssystem) beschäftigt werden. Er hat im abgelaufenen Jahr besonders gute Leistungen erbracht und erwartet hierfür eine "individuelle Belohnung".

An sich spricht hier alles für eine Einmalzahlung, ggf. für eine Zielerreichungsprämie. Ist dies nicht möglich oder nicht gewünscht, kann eine Leistungszulage vereinbart werden:

 

Die Mitarbeiterin erhält eine freiwillige übertarifliche Leistungszulage von 20 % des Grundentgelts i. H. v. … EUR. Diese ist widerruflich bei

  • Änderungen des Leistungsverhaltens, wenn die Mitarbeiterin hierauf mindestens 3 Monate zuvor schriftlich hingewiesen wurde,
  • Zuordnung der Mitarbeiterin in einen Bereich, in dem ein kollektives Leistungsentgelt gezahlt wird,
  • wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens/Betriebs,
  • trotz Abmahnung unzureichenden Leistungen der Mitarbeiterin.

Außerdem können Entgelterhöhungen auf die Zulage angerechnet werden.

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