Vergütungen für Überstunden werden häufig von den Arbeitgebern auch nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet, sondern über mehrere Monate angespart und erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Betrag kumuliert ausgezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen.

 
Wichtig

Auszahlung spätestens bis März des Folgejahres

Die angesammelten Überstundenvergütungen müssen noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden, damit die vereinfachte Beitragsabrechnung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet wird.[1]

Anstatt Überstunden auszuzahlen, kann die anfallende Mehrarbeit auch in Arbeitszeitkonten eingestellt werden. Auf Grundlage von sonstigen flexiblen Arbeitzeitregelungen[2] (Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) oder Wertguthabenvereinbarungen werden (längerfristige) Freistellungen von der Arbeitsleistung ermöglicht.

3.1 Abrechnung von Umlagen

Auch wenn die angesammelten Überstundenvergütungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden, bleiben sie dem Grunde nach dennoch laufendes Arbeitsentgelt. Es handelt sich um kein "richtiges" einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, von dem keine Umlagen zu entrichten sind.[1] Folglich sind von den angesammelten Überstundenvergütungen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch U1- und U2-Umlagen zu berechnen und abzuführen.[2]

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