Überstundenvergütungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, in dem die Überstunden geleistet wurden.

2.1 Vereinfachungsregelung

Eine Vereinfachungsregelung gilt für die Fälle, in denen die Überstundenvergütungen regelmäßig mit dem laufenden Entgelt des nächsten oder übernächsten Monats abgerechnet werden.[1] Eine solche Verfahrensweise ist mit der Einzugsstelle abzustimmen. Werden z. B. die Überstundenvergütungen des Monats März zusammen mit dem laufenden Entgelt des Monats April abgerechnet, können die Überstundenvergütungen zeitversetzt auch im April beitragsrechtlich erfasst werden. Eine Günstigkeitsberechnung ist jedoch nicht zulässig.

[1] BE v. 16./17.1.1979.

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