Begriff

Überbrückungsbeihilfe bezeichnet insbesondere die Unterstützung für ehemalige Mitarbeiter des Militärs (Soldaten). Sie soll langjährig beschäftigten Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte, die ihren Arbeitsplatz infolge einer Verminderung der Truppenstärke oder infolge einer Auflösung oder Verlegung ihrer Dienststelle aus militärischen Gründen verlieren, die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erleichtern. In der Privatwirtschaft entspricht Überbrückungsbeihilfe der Abfindung.

Lohnsteuerrechtlich stellen alle Formen der Abfindung lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sie gelten als sonstiger Bezug und sind nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern.

Sozialversicherungsrechtlich ist eine differenziertere Betrachtungsweise notwendig: Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Einmalzahlung) handelt es sich hingegen bei Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen, arbeitsgerichtlicher Auflösung im Kündigungsschutzprozess oder Zahlung einer Urlaubsabgeltung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Zur Beitragsfreiheit s. BSG, Urteil v. 25.10.1990, 12 RK 40/89; BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überbrückungsbeihilfe pflichtig pflichtig

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