1 Trinkgelder als Arbeitslohn von dritter Seite

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der Arbeitgeber ist zum Lohnsteuereinbehalt für von einem Dritten im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährten Arbeitslohn verpflichtet.[1]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber den Arbeitslohn von dritter Seite anzuzeigen.[2]

2 Steuerfreie freiwillige Trinkgelder

Der BFH definiert Trinkgeld als eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Es handelt sich um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung, die eine Art honorierende Anerkennung in Form eines kleineren Geldgeschenks ausdrücken soll.[1] Freiwillige Trinkgeldzahlungen, die der Arbeitnehmer anlässlich von Dienstleistungen von Dritten erhält, stellen Entgelt für die erbrachte Leistung und damit Arbeitslohn dar. Diese sind aber ohne betragsmäßige Begrenzung in voller Höhe steuerfrei.[2] Nach herrschender Rechtsprechung wird Trinkgeld jedoch als kleineres Geldgeschenk definiert. Geldgeschenke, die einen hohen Wert haben oder quantitativ einem Arbeitsentgelt entsprächen, stellen damit i. d. R. kein Trinkgeld dar.[3] Eine "Poolung" (gemeinsame Einzahlung der Trinkgelder in eine Kasse) und spätere Aufteilung unter den Arbeitnehmern ist i. d. R. nicht schädlich (z. B. gemeinsame Trinkgeldkasse bei Friseur).[4]

Daher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Trinkgelder im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer muss steuerfreie Trinkgelder dem Arbeitgeber somit nicht anzeigen. Zu den steuerfreien Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geldgeschenke zu Weihnachten und Neujahr, z. B. an Post- und Zeitungsboten, Arbeiter der Müllabfuhr, Hausmeister usw.

 
Wichtig

Keine Steuerfreiheit für Zahlungen aus einem Spielbanktronc

Steuerfreies Trinkgeld setzt ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer voraus. Fehlt es an einer Kundenstellung des Trinkgeldgebers, scheidet eine Steuerbefreiung in jedem Fall aus.[5] Trinkgelder, die in Spielbanken von den Gästen in den sog. Tronc[6] gegeben werden, gehören aufgrund des Fehlens eines Mindestmaßes an persönlicher Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kunde nach der Verteilung an das Spielbankpersonal in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[7]

Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen sind ebenfalls keine steuerfreien Trinkgelder, sondern steuerpflichtige sonstige Bezüge. Es fehlt das für den Trinkgeldbegriff charakteristische Gast- bzw. Kunden-Dienstleistungsverhältnis.[8]

3 Steuerpflichtige Trinkgelder

Lohnsteuerpflichtig sind Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Zu den steuerpflichtigen Trinkgeldern, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, gehören z. B.

  • der Bedienungszuschlag von 10 % oder 15 % im Gaststättengewerbe,
  • das Metergeld im Möbeltransportgewerbe und
  • das Treppengeld im Kohlehandel.

Sie sind zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu besteuern.

Ist das Trinkgeld steuerpflichtig, haftet der Arbeitgeber für die richtige Ermittlung des Trinkgeldbetrags und demgemäß auch für die zutreffende Einbehaltung der Lohnsteuer. Ob der Arbeitnehmer Trinkgelder mit Rechtsanspruch oder freiwillige Trinkgelder erhält, muss von Fall zu Fall festgestellt werden. Nicht zulässig ist es, Pflichttrinkgelder in steuerfreie freiwillig gezahlte Trinkgelder umzudeuten. Geldgeschenke des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer stellen keine Trinkgelder dar und sind steuerpflichtig.

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