Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sind beitragspflichtiges Entgelt. Für Trinkgelder kann sich ein Rechtsanspruch z. B. durch Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben. Freiwillig gezahlte Trinkgelder sind unabhängig von ihrer Höhe hingegen lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.[1]

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