Das Treppengeld stellt eine besondere Form der Erschwerniszulage für Arbeitnehmer im Kohlehandel dar. Es ist heute nur noch selten anzutreffen.
Das Treppengeld ist - wie alle anderen Formen der Erschwerniszulage - lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wird das Treppengeld regelmäßig gewährt, handelt es sich dabei um laufendes Arbeitsentgelt.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19 Abs. 3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Treppengeld | pflichtig | pflichtig |
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