Arbeitnehmer, die im Rahmen einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig sind, erhalten aus öffentlichen Kassen eine Trennungsentschädigung in Form eines Trennungsgeldes.
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Trennungsentschädigungen richtet sich nach § 3 Nr. 13 EStG.
Sozialversicherung: Trennungsentschädigungen werden beitragsrechtlich nach § 14 SGB IV i. V. m. § 3 Nr. 13 und 16 EStG, § 9 Abs. 4 EStG sowie R 14 und R 37 bis R 43 LStR beurteilt.
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