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Der Aufbau des Mutterschutzgesetzes ist in Abschnitt 2 "Gesundheitsschutz" unterteilt in den "arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz" (Unterabschnitt 1) sowie den "ärztlichen Gesundheitsschutz" (Unterabschnitt 3). Wichtigster und umfangreichster Regelungsteil ist jedoch der "betriebliche Gesundheitsschutz", der im 2. Unterabschnitt in den §§ 9 ff. geregelt ist und dem Arbeitgeber umfassende Pflichten auferlegt. § 9 Abs. 1 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die in den Abs. 2-4 konkretisiert werden. Danach muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass eine Gefährdung möglichst ausgeschlossen ist. Dabei stellt das Gesetz die Generalklausel auf, dass alle Maßnahmen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen müssen. Den Arbeitgeber trifft also eine umfassende Pflicht, seine Maßnahmen immer wieder zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen.

Der Gesetzgeber baut hier nahezu wörtlich auf den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes auf. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (§ 3 ArbSchG). Die Vorschriften des Mutterschutzrechtes sind insoweit Spezialnorm zu den allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht.

Abs. 5 regelt, wie die Arbeitgeberpflichten auf sachkundige Personen im Betrieb übertragen werden können. Insbesondere in größeren Organisationen ist die Übertragung von Arbeitgeberpflichten obligatorisch, um Sachnähe und Umsetzungskompetenz zu gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Übertragung (schriftlich dokumentiert mit genauer Bezeichnung der Organisationseinheit, Schulung und Überprüfung der Wirksamkeit) ist dabei notwendige Voraussetzung.

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Regel bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine geeignete Berufsausbildung, eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie Fachkenntnisse im Arbeitsschutz, insbesondere zu den mutterschutzrelevanten Vorschriften und Regeln. Die Fachkenntnisse sind auf aktuellem Stand zu halten.[1]

Abs. 6 schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Kosten des betrieblichen Gesundheitsschutzes zu übernehmen hat.

Der Gesetzgeber verlangt vom Arbeitgeber, die "Arbeitsbedingungen" so zu gestalten, dass ein Gesundheitsschutz für die Schwangere und das Kind gewährleistet ist. Der Begriff der "Arbeitsbedingungen" übersteigt den gesetzlich definierten Begriff der "Beschäftigung" (§ 2 Abs. 2 MuSchG). Er ist weit gefasst. Es geht nicht um die arbeitsvertraglichen Inhalte und es geht nicht nur um den konkreten räumlichen Arbeitsplatz, sondern auch um die Ausgestaltung weiterer Bedingungen wie etwa die Arbeitszeit.

Weitere Elemente der Arbeitsbedingungen sind in den Grundsätzen der Prävention der Berufsgenossenschaft formuliert. Danach sind auch weitere Einflussfaktoren wie physikalische Einwirkungen (mechanische, klimatische), ergonomische Faktoren (Bewegungsabläufe, Zwangshaltungen, Wiederholungsabläufe) und psychische Einwirkungen (soziale Bedingungen, Arbeitsumgebungseinflüsse) zu beachten.[2]

Gesetzgeberisches Ziel ist, dass auch während der Schwangerschaft und in der Zeit nach dem Beschäftigungsverbot bzw. in der Stillzeit zulässige Tätigkeiten unter zulässigen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden können, um berufliche Nachteile zu vermeiden und die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Beruf zu fördern.[3]

Zentrales Instrument des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG. Diese ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt aller arbeitgeberseitigen Handlungen und Pflichten. Vor der Gefährdungsbeurteilung vorhandener Arbeitsplätze stellt jedoch § 9 grundsätzliche Gestaltungsleitlinien für Arbeitsplätze auf, die anschließend nach § 10 MuSchG einer Gefährdungsbeurteilung und Gefahreneinschätzung zu unterziehen sind. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist für Arbeitgeber nichts Neues: Dieses Instrument ist im Kern bereits im Arbeitssicherheitsgesetz verankert, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu beurteilen und eine Gefährdung auszuschließen und zu beseitigen. Dieses Vorgehen findet analog im Mutterschutzgesetz Anwendung.

Dabei geht es nicht nur um die Einrichtung geeigneter Arbeitsplätze, das Organisieren von Vorkehrungen für die besonderen Fälle von Schwangerschaft und Stillzeit, es geht auch um das Aufrechterhalten der Wirksamkeit einmal getroffen...

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