Rz. 90

§ 17 Abs. 2 Satz 2 schafft wie bereits die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG a. F. ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die Kündigung bedarf der Schriftform, sodass die Kündigungserklärung selbst schriftlich abzufassen und vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig mit Namen zu unterzeichnen ist. Daher kann die Kündigung nicht wirksam durch Fax ausgesprochen werden. Da auch § 623 2. Halbsatz BGB auf die Kündigung einer nach § 17 Abs. 1 besonders geschützten Frau Anwendung findet, ist eine Kündigung in elektronischer Form durch E-Mail oder SMS nicht möglich.[1]

Nach § 125 BGB hat die Verletzung dieses Schriftformerfordernisses die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

 

Rz. 91

Die Kündigung bedarf darüber hinaus der Begründung. Es müssen Tatsachen mitgeteilt werden, sodass die Arbeitnehmerin erkennen kann, auf welche konkreten Umstände die Kündigung gestützt wird. Sie muss sich darüber klar werden können, ob sie die Kündigung akzeptieren oder gegen sie vorgehen will. Der Arbeitgeber darf sich zwar auf die Wiedergabe der für die Beurteilung der Kündigung wesentlichen Tatsachen beschränken, allerdings ist die bloße Bezeichnung der Kündigung als "verhaltensbedingt" oder "betriebsbedingt" nicht ausreichend.[2]

Auch die Begründung muss schriftlich erfolgen, sodass nicht ausreichend ist, dass die Gründe bei Übergabe des Kündigungsschreibens mündlich erläutert werden.

Fraglich ist, ob die Begründung im Kündigungsschreiben selbst enthalten sein muss. Entsprechend der Rechtsprechung zur Schriftform nach § 126 BGB[3] wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn sich die Einheit der Erklärung aus anderen eindeutigen Umständen ergibt, z. B. aus einer festen Verbindung durch Heftung oder fortlaufender Paginierung oder Paraphierung der einzelnen Blätter mit anschließender Unterschrift[4], sodass Kündigung und Begründung nicht in derselben Urkunde verkörpert sein müssen. Nach anderer Auffassung muss auch die Begründung der Kündigung durch die Schriftform gedeckt sein.[5] Verstöße hiergegen führen aufgrund der analogen Anwendung der §§ 125, 126 BGB ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung.[6] Nachgeschobene Begründungen heilen den Fehler nicht, insoweit muss eine neue Kündigung ausgesprochen werden.[7]

Es ist nicht ausreichend, dass die Gründe zuvor im Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit bekannt geworden sind, da die Begründung gegenüber der Schwangeren selbst erfolgen muss.

[1] KR/Gallner, § § 17 MuSchG, Rz. 172.
[2] Vgl. APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 146.
[4] Vgl. KR/Gallner, § 17 MuSchG, Rz 173.
[5] So Bayreuther, NZA 2017, 1145.
[6] APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 147 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begründungserfordernis bei § 22 Abs. 3 BBiG.

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