Rz. 88

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Wurde der Bescheid nicht von der obersten Landesbehörde, sondern durch eine von dieser hierfür bestimmten Stelle (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) erlassen, so muss zunächst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt werden. Hiergegen kann der Arbeitgeber bei Ablehnung seines Antrags Verpflichtungsklage, die Arbeitnehmerin bei Erteilung der Erlaubnis Anfechtungsklage binnen einer Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim Verwaltungsgericht erheben. Voraussetzung für die Ingangsetzung der Klagefrist ist nach § 58 VwGO das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Klage der schwangeren Frau gegen die Zulässigkeitserklärung der Kündigung fehlt aber das Rechtsschutzinteresse, wenn sie nicht zugleich innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt. Unterlässt sie die Klage oder erhebt sie diese nicht fristgerecht, gilt die Kündigung aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG als wirksam. In diesem Fall fehlt der Anfechtungsklage gegen die Zulässigkeitserklärung aber das erforderliche Rechtsschutzinteresse, sodass sie unzulässig ist.[1]

 

Rz. 89

Ein Rechtsbehelf der Schwangeren gegen den die Kündigung als zulässig erklärenden Bescheid kann unter Umständen wegen widersprüchlichen Verhaltens eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das ist nach Auffassung des OVG Münster[2] der Fall, wenn die Schwangere weiß, dass der Betrieb endgültig stillgelegt wird, eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht und sie in Kenntnis des Kündigungsschutzes eine Abfindung in Höhe des im Sozialplan vorgesehenen Betrags annimmt, wenn die Abfindung ausdrücklich mit "für den Verlust des Arbeitsplatzes" bezeichnet ist.

[1] Vgl. VG Mainz, Urteil v. 26.10.2017, 1 K 1061/16.MZ.
[2] OVG Münster, Urteil v. 8.8.1997, 24 A 1966/94, NZA-RR 1998, 159; ablehnend APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge