Rz. 98

Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 trifft besondere Vorgaben zum Kündigungsschutz von in Heimarbeit beschäftigten Frauen und übernimmt insoweit den Regelungsgehalt des früheren § 9 Abs. 4 MuSchG. Er enthält wie bisher die Klarstellung, dass die gesundheitsschutzrechtlichen Verbote der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 11, 12, 13 Abs. 2 und § 16 MuSchG unberührt bleiben. Die Sätze 2 und 3 übernehmen den Regelungsgehalt des früheren § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG und treffen besondere Vorgaben zum Kündigungsschutz von Frauen, die in Heimarbeit Beschäftigten auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz nach § 29 HAG gleichgestellt sind.

Auch Heimarbeiterinnen unterfallen dem Kündigungsschutz des § 17. Den Heimarbeiterinnen Gleichgestellte können sich auf § 16 Abs. 1 aber nur berufen, wenn sich die Gleichstellung ausnahmsweise ausdrücklich auch auf § 29 HAG erstreckt.

 

Rz. 99

Durch § 17 Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass der Kündigungsschutz nicht dadurch entwertet wird, dass der Heimarbeiterin keine Aufträge mehr zugewiesen werden. Daher hat sie entsprechend § 18 MuSchG einen Anspruch auf Zuweisung derselben Auftragsmenge, die sie während der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft erhalten hat.[1] Eine Verringerung der Aufträge aus Gründen eines Beschäftigungsverbots oder dem Verbot von Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird hierdurch aber nicht ausgeschlossen. Auch können die geschützten Heimarbeiterinnen proportional an einem allgemeinen Auftragsrückgang beteiligt werden.[2]

Nach anderer Auffassung[3] soll dies nur mit behördlicher Zustimmung entsprechend § 17 Abs. 2 möglich sein.

[1] Vgl. APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 154.
[2] Vgl ErfK/Schlachter, § 17 MuSchG, Rz. 23.
[3] BeckOK ArbR/Dahm, 69. Ed. 1.9.2023, § 17 MuSchG, Rz. 66.

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