Rz. 98
Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 trifft besondere Vorgaben zum Kündigungsschutz von in Heimarbeit beschäftigten Frauen und übernimmt insoweit den Regelungsgehalt des früheren § 9 Abs. 4 MuSchG. Er enthält wie bisher die Klarstellung, dass die gesundheitsschutzrechtlichen Verbote der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 11, 12, 13 Abs. 2 und § 16 MuSchG unberührt bleiben. Die Sätze 2 und 3 übernehmen den Regelungsgehalt des früheren § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG und treffen besondere Vorgaben zum Kündigungsschutz von Frauen, die in Heimarbeit Beschäftigten auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz nach § 29 HAG gleichgestellt sind.
Auch Heimarbeiterinnen unterfallen dem Kündigungsschutz des § 17. Den Heimarbeiterinnen Gleichgestellte können sich auf § 16 Abs. 1 aber nur berufen, wenn sich die Gleichstellung ausnahmsweise ausdrücklich auch auf § 29 HAG erstreckt.
Rz. 99
Durch § 17 Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass der Kündigungsschutz nicht dadurch entwertet wird, dass der Heimarbeiterin keine Aufträge mehr zugewiesen werden. Daher hat sie entsprechend § 18 MuSchG einen Anspruch auf Zuweisung derselben Auftragsmenge, die sie während der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft erhalten hat.[1] Eine Verringerung der Aufträge aus Gründen eines Beschäftigungsverbots oder dem Verbot von Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird hierdurch aber nicht ausgeschlossen. Auch können die geschützten Heimarbeiterinnen proportional an einem allgemeinen Auftragsrückgang beteiligt werden.[2]
Nach anderer Auffassung[3] soll dies nur mit behördlicher Zustimmung entsprechend § 17 Abs. 2 möglich sein.
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