Rz. 3

Hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts sieht § 6 vor, dass Elterngeld im Laufe des Lebensmonats gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Dies dient dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Denn eine Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Auszahlung des Elterngeldes bereits zu Beginn der Lebensmonate würde vor dem Hintergrund des jeweils durch den Tag der Geburt individuell festgelegten Anspruchsbeginns den Verfahrensablauf erschweren.[1]

 

Rz. 4

Damit weicht der Gesetzgeber von § 41 SGB I ab, wonach bei fehlenden anderweitigen Regelungen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs – wozu nach § 68 Nr. 15 SGB I auch das BEEG zählt – Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig werden. § 6 stellt sich insoweit als lex specialis zu § 41 SGB I dar. Das Elterngeld wird spätestens am letzten Werktag des jeweiligen Bezugsmonats fällig.[2] Die Pflicht zur Verzinsung ergibt sich grds. nach Ablauf eines Monats seit Fälligkeitseintritt (§ 44 Abs. 1 SGB I).[3]

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Bezugsmonate im Rahmen des BEEG gegen das Kalender- und für das Lebensmonatsprinzip entschieden. Dies ist konsequent, da mit dem Elterngeld dem besonderen Betreuungsbedarf des (neugeborenen) Kindes Rechnung getragen werden soll.[4] Die Entstehung des Betreuungsbedarfs ist naturgemäß mit der Geburt des Kindes (bzw. mit dessen Aufnahme in den Haushalt) verknüpft.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 25.
[3] HK-MuSchG/Lenz/Wagner, § 6 BEEG, Rz. 2.
[4] BT-Drucks. 16/1889 S. 23.

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