Rz. 1

Eine dem § 6 entsprechende Regelung fand sich bereits in § 5 Abs. 5 Satz 1 BErzGG. Durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[1] wurde die damalige Regelung des § 6 Satz 1 auch auf das Betreuungsgeld erstreckt. Die zuvor noch in § 6 Sätze 2 und 3 geregelte Verlängerungsoption wurde zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit v. 18.12.2014[2] durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 3 BEEG ersetzt.[3] Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[4] hat § 6 mit Wirkung zum 1.9.2021 neu gefasst. Die Norm stellt nun klar, dass Elterngeld im Lauf des Lebensmonats des Kindes gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Die Streichung des Betreuungsgeldes erfolgte aufgrund dessen Wegfalls. Das Einfügen des Begriffs "Lebensmonats" statt "Monat" ist lediglich redaktionell bedingt und führt zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage.[5]

[1] BGBl. 2013 I S. 254.
[2] BGBl. 2014 I S. 2325.
[3] BT-Drucks. 18/2583 S. 31.
[4] BGBl. 2021 S. 239.
[5] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

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