1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[1] wurden die Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 zum 24.1.2009 aufgehoben. Deren Regelungsgegenstand war die Verbindlichkeit der im Antrag auf Bewilligung von Elterngeld getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Monatsbeträge (Satz 2) und die Möglichkeit der (einmaligen) Änderung in Fällen besonderer Härte (Satz 3). Inhaltlich modifiziert ist diese Regelung in § 7 Abs. 2 BEEG aufgegangen.[2] Im Übrigen blieb § 5 seit seiner Einführung zum 1.1.2007[3] unverändert. Auch durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[4] wurde § 5 nicht modifiziert.

 

Rz. 2

Seit dem Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[5] fand sich § 5 im 3. Abschnitt "Verfahren und Organisation" wieder und galt auch bei der Inanspruchnahme von Betreuungsgeld. Soweit § 5 Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[6] modifiziert wurde, handelte es sich um Folgeänderungen zur Einführung der neuen Leistungskomponenten des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus.[7] Zuletzt hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[8] zu Änderungen des § 5 geführt. In Abs. 1 wurden aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes die Wörter "für Elterngeld oder Betreuungsgeld" gestrichen. Bei den Änderungen der Verweisungsnormen in Abs. 2 Satz 1 handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung der §§ 4 bis 4d. Die weiteren Änderungen des § 5 dienen der inhaltlichen Klarstellung und haben keine Auswirkung auf die Rechtslage.[9]

[1] BGBl. 2009 I S. 61.
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/9415 S. 6.
[3] BGBl. 2006 I S. 2748.
[4] BGBl. 2012 I S. 1878.
[5] BGBl. 2013 I S. 254.
[6] BGBl. 2014 I S. 2325.
[7] BT-Drucks. 18/2583 S. 31.
[8] BGBl. 2021 I S. 239.
[9] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

Das Einvernehmen der anspruchsberechtigten Elternteile untereinander über die Aufteilung der Bezugsmonate ist Ausgangspunkt des § 5 Abs. 1. Hierin manifestiert sich die Verpflichtung der Eltern zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kooperation im Interesse ihres Kindes.[1] Kommt es in der Frage der Aufteilung der Bezugsmonate nicht zu einem Konsens, so tritt an seine Stelle die Regelung des § 5 Abs. 2.

[1] Brose/Weth/Volk/Schmitt, § 5, Rz. 1.

2 Wahl der Bezugsmonate durch die Eltern (§ 5 Abs. 1)

 

Rz. 4

Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welchen Lebensmonat des Kindes in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1). Der Norm, die den Regelfall abbildet, liegt das sog. Konsensualprinzip zugrunde.

3 Fehlende Einigung der Berechtigten (§ 5 Abs. 2)

 

Rz. 5

Regelungszweck des § 5 Abs. 2 ist es, all diejenigen Fälle zu erfassen, in denen zwischen den Eltern kein Konsens über die Verteilung der Bezugsmonate hergestellt werden kann und die Eltern zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Abs. 3 BEEG und § 4b BEEG oder nach § 4 Abs. 3 und § 4b i. V. m. § 4d zustehenden Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen. Für diese Konstellation sieht § 5 Abs. 2 in den Sätzen 1 und 2 eine Verteilungsregelung vor, die Verzögerungen bei der Auszahlung des Elterngeldes zulasten des Kindes vorbeugen soll.[1] Hat die auf Landesebene jeweils zuständige Behörde eine Verteilung entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 2 getroffen, bleibt im Falle einer nachträglichen Einigung der Elterngeldberechtigten eine einmalige Änderung der Bezugsmonate grds. möglich. Dies gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG jedenfalls dann, wenn der Bezugszeitraum, für den eine Änderung angestrebt wird, nicht bereits verstrichen ist und ein Änderungsantrag von beiden Teilen gestellt wird.[2] Daneben bleibt die Möglichkeit der Änderung des Bezugszeitraums in Fällen besonderer Härte (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG).

 

Rz. 6

Ein Rückgriff auf § 5 Abs. 2 setzt notwendigerweise voraus, dass zwischen den anspruchsberechtigten Eltern kein Einvernehmen im Hinblick auf die Bezugsmonate erzielt werden konnte. Das ist ein Umstand, der dem Antrag als solchem nicht in jedem Fall zweifelsfrei zu entnehmen sein wird. Denn ein nach außen fehlende Einvernehmlichkeit signalisierender Antrag kann ebenso die Verkennung der möglichen Gesamtbezugsdauer oder ein Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aufseiten der Antragsteller als Ursache haben.

 

Rz. 7

Lassen sich fehlende Eindeutigkeit und Bestimmtheit nicht bereits durch die Auslegung des Antrags nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB analog beheben, empfiehlt sich für die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG jeweils zuständige Landesbehörde, eine Klärung durch entsprechende Rückfragen bzw. Beratung der Antragsteller – wie in § 12 Abs. 2 BEEG vorgesehen – herbeizuführen, bevor der Rückgriff auf § 5 Abs. 2 erfolgt.

 
Hinweis

Zusammentreffen von Elterngeld Plus und Basiselterngeld

Beschränkt sich die Inanspruchnahme auf Elterngeld nicht ausschließlich auf Basiselterngeld, sondern nimmt jedenfalls eine berechtigte Person Elte...

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