Rz. 19

Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BEEG Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es nach § 5 Abs. 3 Satz 2 abweichend von Abs. 2 alleine auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an. Mit dieser Regelung berücksichtigt der Gesetzgeber die familienrechtlichen Vorgaben des BGB[1] und erklärt die Entscheidung des Sorgeberechtigten für maßgeblich, selbst wenn sie in inhaltlichem Widerspruch zum Antrag des nicht sorgeberechtigten Dritten steht.

 

Rz. 20

Der Konfliktfall zwischen der sorgeberechtigten Person und dem weiteren Berechtigten wird hier – wiederum vor dem Hintergrund, Verzögerungen bei der Auszahlung des Elterngeldes zu vermeiden – zulasten des anderen Teils gelöst, der Elterngeld nicht ohne die Zustimmung des Sorgeberechtigten in Anspruch nehmen kann. Hingegen wird man für die Erteilung der Zustimmung bereits die Unterzeichnung des (gemeinsamen) Antrags, mit dem der andere Teil einen Anspruch auf Elterngeld geltend macht, als ausreichend ansehen müssen.

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 24; im Einzelnen BEEG-EStG-BKGG/Hambüchen, § 5, Rz. 38.

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