1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 4b hat zuvor die Höhe des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4b gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13[2], für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.[3]

 

Rz. 2

Der neue § 4b enthält Regelungen zum Partnerschaftsbonus, der zuvor in § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG a. F. geregelt war.[4]

[1] BGBl. I 2021 S. 239 ff.
[2] BGBl. I 2015 S. 1565.
[3] BR-Drucks. 559/20 S. 26.
[4] BR-Drucks. 559/20 S. 28.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

Durch den Partnerschaftsbonus erfahren die Eltern, die sich gemeinsam um das Kind kümmern, eine längere Unterstützung.[1] Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung flexibilisiert. Aus der zuvor geltenden festen Bezugszeit von 4 Lebensmonaten wurde ein flexibler Bezug von 2 bis 4 Lebensmonaten. Der zulässige Stundenkorridor von zuvor 25 bis 30 Wochenstunden wurde auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert. Die grundsätzliche Regelung, nach der beide Eltern den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen können, ist aber erhalten geblieben. Arbeitgeber behalten auch mit der Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus die für sie notwendige Planungssicherheit. Antragsänderungen waren im Elterngeld bereits auch nach dem vor dem 1.9.2021 geltenden Recht zulässig. Die Elternzeit kann gegenüber dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund beendet werden. Unabhängig von den elternzeitrechtlichen Bestimmungen soll es Arbeitnehmern jedoch möglich sein, auch im Nachhinein noch den Partnerschaftsbonus zu verkürzen oder zu verlängern. Dies kann für Arbeitgeber auch von Vorteil sein.[2]

 

Rz. 4

Aus Abs. 1 ergeben sich die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus. Abs. 2 bis 5 erläutern die weiteren Bezugsmodalitäten (Höchstdauer, Mindestinanspruchnahmezeitraum, paralleler oder einseitiger Bezug, Ausnahmen vom aufeinander folgenden Bezug).

[1] BT-Drucks. 18/2583 S. 17 f.
[2] Vgl. BR-Drucks. 559/20 S. 28.

2 Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)

 

Rz. 5

Abs. 1 enthält zunächst die Legaldefinition des Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus ist ein Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile in diesem Lebensmonat nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen.

Die für den Anspruch auf Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) erforderliche Erwerbstätigkeit eines Elternteils entfällt nicht bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, auch wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht.[1]

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 1 bestimmt einen zulässigen Arbeitsstundenkorridor von 24 bis 32 Wochenstunden. Diese Wochenstundenzahl ist im Durchschnitt des "Lebensmonats" zu erfüllen. Die Untergrenze von 24 und die Obergrenze von 32 Wochenstunden ermöglicht den Eltern eine Erwerbstätigkeit im Umfang einer 3- oder 4-Tage-Woche auszuüben. Sie haben damit einen gewissen Spielraum, um Unwägbarkeiten im Arbeitsalltag, wie etwa unvorhergesehene betrieblich veranlasste Überstunden, besser abzufedern.[2]

[2] Vgl. BR-Drucks. 559/20 S. 28 f.

3 Höchst- und Mindestanspruchsdauer (Abs. 2)

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 Satz 1 haben die Eltern je Elternteil Anspruch auf höchstens 4 Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens 2 Lebensmonate in Anspruch nehmen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 8

Abs. 2 eröffnet demnach die Möglichkeit eines flexiblen Bezugs des Partnerschaftsbonus zwischen 2 und 4 Monaten. Die Eltern können sich innerhalb dieser Bezugsdauer entscheiden, für wie lang sie den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Während des Bezugs können sie im Rahmen der Antragsänderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG die Bezugszeit anpassen, wenn sie den Bonus kürzer oder länger als beantragt in Anspruch nehmen möchten.[1]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 29.

4 Gleichzeitiger und aufeinander folgender Bezug (Abs. 3)

 

Rz. 9

Die Eltern können nach Abs. 3 den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen. Im Hinblick auf die sich aus Abs. 2 ergebende flexible Bezugsdauer des Partnerschaftsbonus stellt Abs. 3 klar, dass der Bezug grundsätzlich am Stück erfolgen soll. Stellt sich während des Bezugs heraus, dass der Partnerschaftsbonus nicht fortgeführt werden kann, können die Eltern im Wege der Antragsänderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG den Bezug des Partnerschaftsbonus beenden. Zusätzlich gilt die Ausnahmeregelung des Abs. 5.[1]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 29.

5 Alleiniger Bezug (Abs. 4)

 

Rz. 10

Abweichend von Abs. 3 ist nach Abs. 4 ein alleiniger Bezug des Partnerschaftsbonus möglich, wenn während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG eintreten. Fallen somit für einen Elternteil die Voraussetzungen für den Bezug des...

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